Dipl.-Ing. (FH) Udo Beul
Ingenieurbüro Rödel & Beul
Malstatter Markt 9
66115 Saarbrücken
Tel 0681-41620600
Fax 0681-41620609

 




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ENERGIEAUSWEIS für  Wohn-  und  Nichtwohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)

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Energieeinsparverordnung (EnEV) / Gesetzliche Grundlagen

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    Der Energieausweis für Wohngebäude

    Für Neubauten muss generell ein Energieausweis erstellt werden. Dies erfolgt üblicherweise bereits im Rahmen der Bauantragsstellung.

    Für Altbauten / Bestandsgebäude ist der Energieausweis ebenfalls Pflicht in Falle von Vermietung, Verpachtung, Verkauf.  Sobald ein potenzieller Käufer oder Mieter nach dem Ausweis fragt, muss er vorgezeigt werden können.

     

    Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude

    Für Nicht-Wohngebäude ist der Energieausweis für Neubauvorhaben ebenfalls Pflicht.
    Dies gilt auch für Bestandsgebäude  im Verkaufs- oder Vermietungsfall.
    Es kann hierbei uneingeschränkt zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis gewählt werden.
    Außerdem müssen in öffentlichen Gebäuden, mit mehr als 250 m² Nettogrundfläche, mit regelmäßigem Publikumsverkehr und wo Dienstleistungen erbracht werden Energieausweise gut sichtbar aufgehängt werden.

     

    Ausnahme für Baudenkmäler

    Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es eine Ausnahmeregelung, nach der, gemäß geltendem Landesrecht, die Ausstellung eines Energieausweises nicht vorgeschrieben ist.

     

    Ausnahme für kleine Gebäude

    Für Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche muss generell kein Energieausweis erstellt werden.

     

    Ein Energieausweis stets für das ganze Gebäude

    Ein Energieausweis ist immer nur für das ganze Haus auszustellen. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Wohneinheiten ist nicht vorgesehen. Zwar gibt es wohnungsbezogen (z.B. Erdgeschoss- oder Dachwohnungen) in einigen Fällen höherer Heizbedarf, wovon jedoch zentral gelegene Wohnungen wiederum profitieren. Blieben die schlechter gelegenen Wohnungen unbeheizt, so müsste auch in den zentral gelegenen Wohnungen mehr geheizt werden. Das heißt, im Mittel auf das ganze Gebäude gerechnet, gleicht sich der Heizbedarf wieder aus.

     

    Gemischt genutzte Gebäude - Wohnung und Gewerbe

    Wenn sich Wohnungen in Bürogebäuden oder umgekehrt Läden im Erdgeschoss von Wohnhäusern befinden, so sind zwei verschiedene Energieausweise auszustellen. Für bewohnte Bereiche werden Energieausweise für Wohngebäude, im gewerblich genutzten Bereich Energieausweise für Nicht-Wohngebäude ausgestellt. Hierbei werden nach EnEV unterschiedliche Rechenregeln angewandt.

     

    Gemeinsamer Energieausweis für ganze Häuserzeilen möglich

    Bei Altbauten in einer Häuserzeile, die gleichzeitig gebaut wund weitgehend baugleich sind, kann der Energieausweis für die gesamte Häuserzeile ausgestellt werden. Die setzt jedoch voraus, dass weder in Bezug auf ihren Urzustand noch auf ihren Sanierungsstand Unterschiede existieren.

     

    Aushang in öffentlichen Gebäuden

    In öffentlichen Gebäuden, wo Publikumsverkehr herrscht und Dienstleistungen erbracht werden, wie Behörden, Rathäuser, Schulen oder Krankenhäuser mit mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche, muss der Energieausweis öffentlich sichtbar angebracht werden.


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